SSVH-Statuten

Stand: 4. März 2023

I. Name und Zweck

1.      Unter dem Namen «Schweizerischer Schachverband für Hörbehinderte SSVH» besteht mit Sitz in Winterthur ein Verein in Sinne von Art.60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.      Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels durch:

a)      Jährliche Durchführung einer Schweizer Schachmeisterschaft für Hörbehinderte

b)      Schachturniere

c)      Wettkämpfe, Länderspiele, Freundschaftsspiele

d)      Vorträge

e)      Lehrkurse

f)       Versammlungen

3.1    Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes SSB.

3.2    Der Verein ist Mitglied der International Committee of Silent Chess ICSC.

3.3    Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes SGB.

3.4    Der SSVH kann als Mitglied weiterer nationaler und internationaler Verbände werden und sich an der Organisation und den Veranstaltungen dieser Verbände beteiligen.

II.      Mitgliedschaft

4.      Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Art. 4 angepasst per 21. Februar 2015

5.      Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch schriftliche Beitrittserklärung an den Präsidenten und Genehmigung durch die Hauptversammlung.

6.      Austrittserklärungen sind schriftlich bis Ende Jahr an den Präsidenten zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr sind aber noch zu erfüllen.

7.      Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden:

a)      Wenn es dem Verband bewusst Schaden zufügt oder ihn in Unehre gebracht hat.

b)      Wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholten Mahnungen nicht nachkommt.

8.      Mitglieder, die sich um den Verband oder um das Schachleben in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

9.      Wer dem Verband während 25 Jahren als Mitglied angehört hat, zahlt künftig nur noch die Hälfte des normalen Jahresbeitrags.

III.     Beiträge, Haftbarkeit

10.    Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung festgelegt.

11.1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

11.2. Die Vorstandsmitglieder bezahlen die Hälfte des normalen Jahresbeitrages SSVH.

12.    Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen, z.B. Jugendliche, besondere Beitragsbestimmungen festzusetzen.

13.    a)      Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

b)      Eine den Mitgliederbeitrag überschreitende, persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinschulden wird ausdrücklich wegbedungen.

IV.     Organe

14. Die Organe des SSVH sind:

a)      Die Hauptversammlung

b)      Der Vorstand

c)      Die Rechnungsrevisoren

d)      Die Kommission

IV. A) Die Hauptversammlung

15.    Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20% aller Mitglieder anwesend sind.

16.    Die ordentliche Versammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Eine ausserordentliche Versammlung ist einzuberufen auf Verlangen des Präsidenten oder der Mehrheit des Vorstandes oder von wenigstens 20% der Mitglieder unter Bekanntgabe bestimmter Anträge.

17.    Die Einladung zu einer Versammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über nicht angekündigte Traktanden darf nicht entschieden werden, wenn Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder nicht ihre Zustimmung gibt. Hiervon  ausgenommen sind Statuten Änderungen und Verbandsauflösung.

18.    Anträge von Einzelmitgliedern an die ordentliche Versammlung sind schriftlich dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen.

19.    Wahlen und Abstimmungen an der Hauptversammlung erfolgen offen, sofern nicht von mindestens 50% der anwesenden Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt wird. Die Versammlung fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

20.    Das Datum der ordentlichen Versammlung muss mindestens drei Wochen vorher in den Medien bekanntgegeben werden

21.    Die Unterlagen mit den Jahresberichten, der Jahresrechnung, dem Bericht der Schachturniere, dem Budget und den Anträgen sind den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

22.    Die Versammlung ist das oberste Organ des Verbandes. 
Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:

a)      Entgegennahme des Jahresberichte des Präsidenten.

b)      Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichts der Revisoren, Entlastung des Kassiers.

c)      Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages.

d)      Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder.

e)      Beschlussfassung über Anträge.

f)       Ausschluss von Mitgliedern.

g)      Statutenänderungen

h)      Auflösung des Vereins.

IV B) Der Vorstand

23.    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle geraden Jahre werden Präsident und Aktuar gewählt. Alle ungeraden Jahre werden die übrigen Vorstandsmitglieder  gewählt.

24.    Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich:

a)      dem Präsidenten

b)      dem Vizepräsidenten

c)      dem Aktuar

d)      dem Kassier

e)      dem Beisitzer

25.    Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz seines Präsidenten selbst und regelt seine Zeichnungsberechtigung.

26.    Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

27.    Der SSVH wird rechtsverbindlich verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines  zweiten Vorstandsmitglied. 

IV. C) Die Rechnungsrevisoren

28.    Die Hauptversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor. Ersatzrevisor ist ein Vorstandsmitglied.

29.    Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 28–29 angepasst per 4. März 2023

30.    Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zustellen.

IV. D) Kommission

Art. 31–32 gestrichen per 4. März 2023

V. Spielordnung

33.    Als Spielregeln gelten die Vorschriften des SSB, des ICSC und des  Weltschachbundes FIDE. Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente erlassen.

VI. Statutenänderung

34.    Die Statuten können nur an einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 65% der anwesenden Mitglieder geändert werden.

VII. Vereinsauflösung

35.    Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden, an der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder teilnehmen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder. Sofern nichts anderes bestimmt wird, geht das noch vorhandene Vereinsvermögen an den SSB zu Händen einer allfälligen  späteren Neugründung einer Hörbehinderten Sektion über.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 28. Februar 2004 genehmigt und treten am 1. März 2004 in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 9. Februar 1985 wurden aufgehoben.

Olten, 28. Februar 2004

Schweizerischer Schachverband für Hörgeschädigte